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Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration zur Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen ab Mittwoch, dem 18.03.2020, in den Kindertageseinrichtungen der Hansestadt Osterburg (Altmark)

|   Presse

Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration zur Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 - Verfahrensweise ab Mittwoch, dem 18.03.2020, in den Kindertageseinrichtungen der Hansestadt Osterburg (Altmark)

Für den Zeitraum vom 18. März 2020 bis zum Ablauf des 13. April 2020 für Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 und 2 lfSG und für den Zeitraum vom 18. März 2020 bis zum Ablauf des 3. April 2020 (letzter Schultag vor den Osterferien) für Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 lfSG sind von der Schließungsverfügung ausgenommen:

Betreuungsbedürftige Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, wenn beide Erziehungsberechtigten des Kindes, im Fall einer oder eines allein Erziehungsberechtigten die oder der allein Erziehungsberechtigte, zur Gruppe der unentbehrlichen Schlüsselpersonen gehören.
Diese Betreuung soll erfolgen, sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z. B. Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann, sowie

die zur Wahrnehmung der vorgenannten Betreuungsaufgaben erforderlichen Beschäftigten der jeweiligen Gemeinschaftseinrichtungen und sonstige Beschäftigte zur Wahrnehmung dringend erforderlicher Dienstgeschäfte.

Schlüsselpersonen sind Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen, pflegerischen und pharmazeutischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen der Daseinsvorsorge und des öffentlichen Lebens dient. Dazu zählen insbesondere:

•    Alle Einrichtungen der Gesundheits-, Arzneimittelversorgung und der Pflege sowie
•    der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe,
•    des Justiz- und Maßregelvollzuges,
•    der Landesverteidigung,
•    der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Behörden des Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes sowie
•    Einrichtungen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr – auch ehrenamtlich aktive Kameraden, die für Einsätze herangezogen werden; Rettungsdienst und Katastrophenschutz),
•    der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Medien, Presse und Tele-kommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung, der Versorgung mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln und
•    der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.

Die Notwendigkeit einer außerordentlichen Betreuung von Kindern der unentbehrlichen Schlüsselpersonen ist der betreffenden Gemeinschaftseinrichtung gegenüber durch schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers bzw. Dienstvorgesetzten bzw. bei Selbständigen durch schriftliche Eigenauskunft nachzuweisen.

Ein entsprechendes Formular kann auf der Homepage des Landkreises Stendal herunter geladen werden >> Formular.

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